Hohe Erbschaftsteuer beruht auf fehlender Beratung

BadmannHohe Erbschaftsteuer beruht auf fehlender Beratung

Max und Susi sind seit 55 Jahren verheiratet. Susi hat den vorehelichen Sohn Johannes. Max hat keine Kinder. Max und Susi haben sich gegenseitig zu alleinige Erben eingesetzt. Sie gehen davon aus dass Max der Erstversterbende ist, weil er 7 Jahre älter ist als Susi. Das gemeinsame Vermögen besteht im Wesentlichen aus zwei gemeinsam angeschafften Eigentumswohnungen im Wert von insgesamt 1.200.000 €. Johannes wurde von Max nicht adoptiert, weil das Erbschaftsteuergesetz Stiefkinder den Kindern gleichstellt. Das gilt jedoch nicht für das Zivilrecht!

Bei einem Krankenhausaufenthalt kommen Susi Zweifel ob das Testament richtig und vollständig ist.

Verstirbt Susi als Erste, so hat Johannes nur einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes (600.000 € : 4 = 150.000 €). Nach dem Tod des Stiefvaters ist Johannes nicht Erbe, weil er nicht verwandt ist.

Dieser Mangel lässt sich beheben in dem Johannes als Schlusserbe eingesetzt wird. Durch die Kumulation der beiden Vermögensmassen von Susi und Max kommt es zu einer Steuerbelastung von ca. 123.000 €. Durch Optimierung des Testaments lassen sich ca. 100.000 € an Steuern sparen. Die rasant steigenden Immobilienpreise sprechen dafür, sich mit einer vorweggenommenen Erbfolge zu befassen

Der Autor Robert Badmann ist seit 1996 selbständiger Anwalt, Steuerberater und Testamentsvollstrecker. Die Qualifikation als Fachanwalt für Erbrecht hat er im Jahr 2006 erworben und hat das Wissen stetig durch besuchte Fortbildungen erweitert und vertieft. Er steht unter der E-Mail-Adresse info@kanzlei-badmann.de für einzelne Verständnisfragen gerne zur Verfügung.