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Schenken & Vererben | Januar 2012
Neue Gründe für die überlegte Fertigung eines Testaments
Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, sind jetzt für künftige Erbfälle seit dem 29.05.2009, die noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, gegenüber dem biologischen Vater erbberechtigt. Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 29.05.2009 wurde eine alte Rechtslage in Westdeutschland weitgehend beseitigt. Es geht um das Verwandtschaftsverhältnis und damit um das Erb- und Pflichtteilsrecht von nichtehelichen Kindern gegenüber ihren Vätern vor Einführung des Grundgesetzes (GG) am 23.05.1949. Die Frage, ob die jüngste Gesetzesänderung für die nichtehelichen Kinder zu spät kommt, dürfte mit einem klaren Ja zu beantworten sein. Alleine aufgrund der infrage kommenden Jahrgänge der Väter, hauptsächlich zwischen 1900 und 1930, dürften sich die meisten Erbfälle im Verwandtschaftsverhältnis der ersten Ordnung (Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder) erübrigen.
Es gibt aber auch Erbfälle der zweiten Ordnung (z. B. Geschwister, Neffen/Nichten, Großneffen/Großnichten) oder der dritten Ordnung (z. B. Cousin/Cousine, Großcousin/Großcousine).
Beispiel:
Frau T. ist verwitwet. Sie hat keine Kinder und auch keine Geschwister, Neffen oder Nichten.
Ihr Vater hatte einen nichtehelichen Halbbruder H., welcher 1948 geboren und 2005 verstorben ist. H´s Sohn S. gehört seit dem 29.05.2009 zum Kreis der gesetzlichen Erben. Will T., dass nur S. und nicht auch die Verwandten mütterlicherseits ihren Nachlass bekommen, muss sie sich erb- und auch steuerlich beraten lassen. Möchte sie den Cousin nur mit einem einzelnen Nachlassgegenstand bedenken oder ihn als Miterben ausschließen, ist eine entsprechende Gestaltung erforderlich.
Damit den eigenen Wünschen für die Vermögensnachfolge Rechnung getragen wird, ist eine Beratung und Hilfestellung bei der Formulierung des Testaments erforderlich.
Der Autor, Robert Badmann, ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerberater und zertifizierter Testamentsvollstrecker in Tutzing. Er steht für Rückfragen zu diesem Artikel unter Tel. 08158/99013 während der üblichen Bürozeiten zur Verfügung. www.kanzlei-badmann.de
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